Wozu der Ausweis?
Der Ausweis bringt im täglichen Leben erstmal keinerlei
Nachteile mit sich. Es wir in keinen sonstigen Papieren vermerkt, ob man einen
Behindertenausweis besitzt oder nicht. Im Gegenteil, er soll helfen die Nachteile,
die für Behinderte bestehen etwas auszugleichen. Er stellt kein Makel dar
und schon gar nicht "abgestempelt für das restliche Leben" -
der Grad der Behinderung bzw. ob sie überhaupt noch aktuell ist, wird in
regelmässige Zeitabständen neu überprüft. Stellt man keinen
Antrag auf Verlängerung, so verliert der Ausweis seine Gültigkeit.
Hier
geht es zu einem Leserbrief zu diesem Thema
Der Schwerbehindertenausweis
wird ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert ausgestellt. In
diesem Ausweis werden neben dem GdB auch bestimmte Merkzeichen eingetragen.
Diese Merkzeichen sind wichtig für den Anspruch auf Vergünstigungen
wie z.B. der Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren, der unentgeltlichen
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln u.v.m. Wer allein z.B.aufgrund
einer Sehbehinderung einen Behindertenausweis
beantragt,erhält:
GdB von 60 hat erhält
das Merkzeichen RF (Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren)
GdB von 70 hat, erhält das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung ),
und B ( Notwendigkeit ständiger
Begleitung angewiesen)
GdB von 100 hat, erhält
das Merkzeichen G und das Zeichen H (hilflos)
GdB von 100 hat und blind
ist, erhält zusätzlich das Merkzeichen Bl (blind).
Behindertenausweis bei Epilepsie
GdB-Tabelle (GdB = Grad der Behinderung)
Epileptische Anfälle
Je nach Grad, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung
sehr selten GdB
von 40 v.H.
Große Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine Anfälle
mit Pausen von Monaten)
selten GdB
von 50 - 60 v.H
(große Anfälle mit Pausen von Monaten;
kleine Anfälle mit Pausen von Wochen)
mittlere Häufigkeit
GdB von 60 - 80 v.H.
(große Anfälle mit Pausen von Wochen;
kleine Anfälle mit Pausen von Tagen)
häufig GdB
von 90 - 100 v.H.
(große Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten
Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen
Anfällen; kleine Anfälle täglich)
bei drei Jahren Anfallsfreiheit
bei weiterer Notwendigkeit
antikonvulsiver Behandlung (wegen fortbestehender
Anfallsbereitschaft) GdB von 30 v.H.
Ein Anfallsleiden gilt
als abgeklungen, wenn ohne Medikamente drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne
nachgewiesenen Hirnschaden ist dann
kein GdB mehr anzunehmen.
(Bei dieser Aufstellung blieben andere evt. Hinzukommende Behinderungen ausser acht.)
Der "Ratgeber für Schwerbehinderte/NRW-Tip" gibt einen Überblick über das Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), gesundheitlicher Merkmale, Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sowie über ihre Rechte und die bedeutendsten Nachteilsausgleiche.
Wie wird der Ausweis
beantragt?
Der Schwerbehindertenausweis oder die Änderung eines seiner Merkzeichen
können nur beantragt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.
Im Falle einer Sehbehinderung mussdarin die Augenerkrankung, die Sehschärfe
mit Brille und eventuell das Gesichtsfeld beschrieben sein. Bei Sprachbehinderung,
Körperbehinderung, usw. ebenso. Epilepsie gilt je nach Schwere ebenfalls.
Der Antrag für den Schwerbehindertenausweis kann beim Versorgungsamt oder beim Bürgeramt sowie den Bezirksverwaltungsstellen angefordert (auch telefonisch) werden.
Der Antrag für
Blindengeld kann
beim Landschaftsverband angefordert werden (auch telefonisch).
Beantragen Sie beim für Sie zuständigen Versorgungsamt die Feststellung
nach dem Schwerbehindertengesetz. Vordrucke hierfür bekommen Sie beim
örtlichen Sozialamt. Leidet ihr Kind an einer angeborenen Erkrankung, die
erst länger nach der Geburt erkannt wird, kann der Behindertenausweis auch
rückwirkend ab Geburt beantragt werden.
Parkausweis:Schwerbehinderte mit aussergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Blinde (Merkzeichen Bl) können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen Parkausweis für Behinderte beantragen. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen. Diese Merkzeichen gelten natürlich auch und besonders schon für Babies.
Blindengeld
In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder Blinde "Blindengeld", "Blindenhilfe"
beziehungsweise "Landesblindenhilfe", "Landesblindengeld" oder "Landespflegegeld"
beantragen. In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "blind" nicht nur den
klassischen ganz Blinden ("Vollblinden" genannt), sondern auch Menschen mit
anderen ähnlichen, gesetzlich bestimmten Seheinschränkungen, die einer
Vollblindheit gleicht stehen (blind im Sinne des Gesetzes).
Teilweise gibt es auch für "lediglich" sehbehinderte Menschen eine Unterstützung,
das "Sehbehindertengeld" beziehungsweise die "Sehbehindertenhilfe".
Die Zuständigkeiten und die genaue Ausgestaltung stehen grundsätzlich
den 16 deutschen Bundesländern zu. Es ist jedoch meist eine langwierige
und aufwendige Angelegenheit Blindengeld zu bekommen es empfiehlt sich dringend
einen Sozialverband z.B. den VdK um Hilfe zu bitten!
Leistungen der Sozialhilfe
Nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) haben die örtlichen (Sozialamt)
und die überörtlichen (Landschaftsverband) Sozialhilfeträger
verschiedenste Leistungen zu erbringen. Für diese Hilfeleistungen gilt
grundsätzlich, dass sie einkommens- und vermögensunabhängig sind.
Die wichtigste Leistung ist die Hilfe zum Lebensunterhalt. Hierzu gehört
unter anderem die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe. Diese
Hilfe kommt für Personen in Frage, die mit einem ärztlichen Attest
nachweisen, dass sie einzelne, notwendige Tätigkeiten in ihrem Haushalt
nicht mehr verrichten können. Erhält jemand bereits Geldleistungen
für hauswirtschaftliche Hilfen, z.B. von der Kranken- oder Pflegekasse,
muss das Sozialamt diese Leistungen allerdings auf die Sozialhilfe anrechnen.
Von großer Bedeutung ist auch die Hilfe zur Pflege z.B. bei Unterbringung
in einem Pflegeheim, wenn diese unumgänglich ist. Zu den Leistungen der
Sozialhilfe gehört ferner die Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderungen. Sie umfasst Hilfen zur Eingliederung in das gesellschaftliche
Leben.
Kfz
Soweit Ihr Kind einen Schwerbehindertenausweis hat, können Sie den Wagen
auf Ihr Kind zulassen und es damit von der Kfz-Steuer befreien lassen.
Sprechen Sie hierzu mit dem Finanzamt.
Soweit der Wagen auf Ihr Kind zugelassen wird: Schwerbehinderte bekommen bei Automobilclubs Ermässigungen. Ebenso lohnt es sich, mal mit der Kfz-Versicherung über einen Nachlass zu reden.
Finanzielle Hilfen
Eine akute Behinderung bedeutet für die Eltern häufig eine massive
finanzielle Einbuße, z. B. durch den Umstand, dass ein Elternteil nicht
mehr arbeiten kann, um bei dem Kind zu bleiben. Viele Verbände (z.B. Deutsche
Krebsstiftung e.V.) gewähren eine finanzielle Beihilfe. Darüber hinaus
gibt es Stiftungen (z.B. in Niedersachsen z.B. Stiftung Familie in Not), die
in Notlagen finanzielle Unterstützungen gewähren.
Desweiteren gibt es die Möglichkeit für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung einen Zuschuss zu bekommen - fragen Sie die Krankenkasse und die Sozialhilfeträger.
Freiwillig wird man leider kaum auf alle Möglichkeiten hingewiesen.
Wohngeld
Durch die Zuerkennung als Schwerbehinderter werden Freibeträge eingeräumt,
die einen Wohngeldanspruch begründen können. Sprechen Sie mit der
zuständigen Wohngeldstelle.
Rundfunkgebühren
Teilweise, mit Zuerkennung des Merkmales RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht),
ist eine Befreiung der Eltern möglich, wird z.T. aber auch versagt. Man
sollte in jedem Fall einen Antrag stellen. Der
Antrag wird in der Regel bei der zuständigen Gemeindeverwaltung
gestellt.
Telefongebührenermäßigung
Mit dem Merkmal RF ist eine ermäßigte Grundgebühr möglich,
wird aber teilweise auch versagt. In jedem Fall Antrag stellen. Der Antrag ist
bei der Gemeinde zu stellen und dann bei der Telefongesellschaft einzureichen.
Steuerliche Vorteile
Eltern von behinderten Kindern können diverse Freibeträge, z.T. auch
pauschal, geltend machen. Hierzu sollten Sie aber in jedem Fall die Hilfe
eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.
Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung können steuerlich
geltend gemacht werden (auch Medikamente, Apothekengebühren). Fahrten zum
Krankenhaus (km) sind absetzbar, wird auch teilweise von der Krankenkasse erstattet.
( Ein Beispiel: Für eine Mutter-Kind-Kur war es notwendig von Bayern
nach Rügen zu fahren. Da mit der Bahn 5maliges Umsteigen notwendig gewesen
wäre, wurde die Fahrt mit dem PKW unternommen. Das Kind ist an Epilepsie
erkrankt und benötigt während der Autofahrt eine zusätzliche
Betreuungsperson, die einen Anfall feststellen kann und evt. Hilfestellung gibt.
Folglich fuhren nicht nur Mutter und Kind, sondern auch eine Betreuungsperson.
Die Betreuungsperson fuhr mit der Bahn zurück und kam nach 3 Wochen wieder
mit der Bahn angereist um das Kind auf der Rückfahrt zu betreuen. Die Krankenkasse
hat die Fahrtkosten der Betreuungsperson in Höhe von 4 Bahnfahrten übernommen.
Mutter und Kind bekamen die Fahrtkosten ebenfalls erstattet.)
Auch wenn es lästig ist: Sammeln Sie Belege, notieren Sie Ihre Fahrten
(km), Telefonate u.s.w. Es kommen übers Jahr erhebliche Summen zusammen,
die sich steuermindernd auswirken können, bzw. direkt von der Krankenkasse
erstattet werden.
Pauschbeträge nach § 33 b Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EstG)
Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Bei Pauschbeträgen werden gewährt bei einem
Grad der Behinderung und Euro (ca. Werte)
25 und 30 GdB sind 306
Euro
35 und 40 GdB sind 429 Euro
45 und 50 GdB sind 567 Euro
55 und 60 GdB sind 720 Euro
65 und 70 GdB sind 889 Euro
75 und 80 GdB sind 1.058 Euro
85 und 90 GdB sind 1.227 Euro
95 und 100 GdB sind 1.411 Euro
Für Behinderte, die
infolge ihrer Behinderung so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauern bedürfen, und für
Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.681,30 Euro.
Elke Müller, 25.02.2002
(Quelle: Rechtsfragen bei Epilepsie, STIFTUNG MICHAEL, 4. Auflage 1994).
Je nach Grad der Behinderung wird ein steuerlicher Freibetrag gewährt (bis zu ca. 3682 €). Dieser Freibetrag ist auf die Eltern übertragbar und kann z.B. in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, können Sie die Freibeträge beim Finanzamt auch rückwirkend geltend machen.
Zusätzlich zu den steuerlichen Vergünstigungen (Pauschbeträge), die vom Grad der Behinderung bzw. von den gewährten Merkzeichen abhängen gibt es u.a. einen Pauschbetrag für Pflegepersonen: Wenn Sie eine hilflose Person (Merkzeichen "H" oder Pflegestufe III) in Ihrem oder deren Haushalt persönlich pflegen kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag von 924 € gewährt werden, wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten.
Der Pauschbetrag kann in der Lohnsteuerkarte eingetragen bzw. bei der Steuererklärung angegeben werden.
Bei Vorliegen des Merkzeichen "H" oder Pflegestufe III oder mindestens 50 % GdB kann für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt ein Pauschbetrag von 924 E/Jahr gewährt werden. Auf Antrag werden die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Name und Adresse der Haushaltshilfe müssen angegeben werden.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes von der Krankenkasse Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.. Neu ist, dass dieser Anspruch bei behinderten und auf Hilfe angewiesene Kinder ohne Altersbegrenzung gilt (sonst nur bis zum 12. Lebensjahr). Der Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.
Ebenso weggefallen ist die Altersbegrenzung für behinderte Kinder (sonst nur bis zum 12. Lebensjahr) bei der Gewährung einer Haushaltshilfe für Versicherte, die wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Erkrankung ihren Haushalt nicht weiterführen können.
Arzthaftung
Soweit Sie das Gefühl haben, dass ein Arzt die Erkrankung Ihres Kindes
nicht rechtzeitig erkannt hat, können Sie über die Schlichtungsstellen
für Arzthaftpflichtfragen Ihre Ansprüche gegenüber dem Arzt geltend
machen. Adressen der Schlichtungsstelle erfahren Sie über Ihre Krankenkasse.
Das Verfahren dauert zwar sehr lange, dafür sind aber die Gutachten umsonst.
Sie können auch selbst Gutachter benennen. Es ist nicht unbedingt erforderlich,
hier einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dies empfiehlt sich allerdings dann,
wenn seitens des Gutachters, ein Behandlungsfehler festgestellt wird. Teilweise
neigen die Versicherungen der Ärzte dazu, die Betroffenen mit einem "Butterbrot"
abzuspeisen. Und: man sollte sich durchaus überlegen, ob ein einmaliger
grösserer Betrag Sinn macht, wenn das Kind aufgrund des Behandlungsfehlers
lebenslang eingeschränkt ist.
Sterbegeldversicherungen
Es ist nicht leicht, sich mit dem Thema Sterben auseinander zu setzen. Viel
zu häufig sind Behinderungen und chronische Erkrankungen aber leider auch
mit einer kurzen Lebensspanne verbunden. Und: Beerdigungen kosten immens viel
Geld. Viele Eltern Überschulden sich durch hohe Beerdigungskosten.
Keine Versicherung nimmt ein chronisch krankes oder behindertes Kind in einer Sterbegeldversicherung auf.
Dies ist dennoch möglich: viele Verbände bieten über sog. Gruppenversicherungen an, die OHNE Gesundheitsprüfung und OHNE Erkrankungen angeben zu müssen abgeschlossen werden können. (z.B. Deutscher Blindenverband, VdK)
Verkehrsrechtliche Vergünstigungen für Behinderte
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und Blinde
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden können durch Ausnahmegenehmigungen Vergünstigungen im ruhenden Verkehr gewährt werden.
Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Als Nachweis für das Vorliegen einer entsprechenden Behinderung kommt i.d.R. in Betracht
ein Ausweis
für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG oder mit dem
Merkzeichen Bl oder
ein Bescheid eines Versorgungsamtes
eine gesonderte Bescheinigung eines Versorgungsamtes über das Vorliegen
der genannten Voraussetzungen.
Die Ausnahmegenehmigung wird in aller Regel gebührenfrei auf zwei Jahre
in stets widerruflicher Weise erteilt.
Die Ausnahmegenehmigung kann auch Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, erteilt werden.
Der von der Verwaltungsbehörde ausgestellte Parkausweis ist am Kraftfahrzeug gut sichtbar anzubringen. Vorzugsweise sollte dies durch Anbringung hinter der Frontscheibe erfolgen.
Behinderten mit einer Ausnahmegenehmigung ist folgendes erlaubt:
Das Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO). Die Ankunftszeit muß sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
Die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots
(Zeichen 290/292 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist
(Parkscheibe einstellen).
Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen
314 Parkplatz oder Zeichen 315 Parken auf Gehwegen
gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung
der Parkzeit angeordnet ist.
Das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen
das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne
zeitliche Begrenzung.
Das Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden.
Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb
der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Diese Parkerleichterungen können dann in Anspruch genommen werden, sofern
in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige
Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Es können auch allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte (aG und Bl) eingerichtet werden. Diese Flächen werden mit Zeichen 314 Parkplatz oder Zeichen 315 Parken auf Gehwegen und mit dem Zusatzschild 1044-10 Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet
Bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von EUR 35,-- erhoben. Das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme (BVerwG DAR 02, 470). Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann nach den polizeirechtlichen Vorschriften grundsätzlich auch dann angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird (OVG Münster VRS 69, 475; VGH München NJW 1989, 245).
Parkerleichterung für Ohnhänder (Ohnarmer) und Kleinwüchsige
Auch Ohnhänder
und Ohnarmer erhalten auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde
eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei
und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung
ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.
Kleinwüchsigen Menschen mit einer Körpergröße von 1,39m
und darunter kann genehmigt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei
zu parken.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist die Ausnahmegenehmigung an
den Innenseiten der Windschutzscheibe gut sichtbar und lesbar anzubringen.
Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer
verbunden.
Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelm-Tragepflicht
Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte und von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte bzw. das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. In einer ärztlichen Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigt sein, daß der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss.
Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung wird dort, wo es sich um einen attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, unbefristet erteilt.
Auflagen im Führerschein
Das deutsche
Straßenverkehrsrecht bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde die
Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses, des Gutachtens
eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Kraftfahrzeugverkehr oder des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle fordern kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken
gegen die Eignung des Führerscheinbewerbers begründen können.
Ergeben die Untersuchungen, dass der Antragsteller bedingt geeignet ist, so
kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen
Auflagen erteilen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde
kann die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug
mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen
beschränken, auch die Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis
nach bestimmten Fristen anordnen.